Hinweisgeberschutzgesetz: Fristen und Pflichten im Stand

Dieser Beitrag ordnet die geltenden Termine und Pflichten für interne Meldestellen ein. Er zeigt, was Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten heute verbindlich organisiert haben müssen.

Compliance-Verantwortliche plant Fristen für einen Hinweisfall am Schreibtisch.
Bei einer internen Meldestelle beginnen die gesetzlichen Fristen mit dem Eingang einer Meldung.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Für Geschäftsführung und Compliance-Verantwortliche ist die Lage nicht mehr von Übergangsfristen geprägt, sondern von wiederkehrenden Terminen. Wer in der Regel mindestens 50 Beschäftigte hat, muss eine interne Meldestelle nicht nur benennen, sondern so betreiben, dass Meldungen vertraulich entgegengenommen, fristgerecht bearbeitet und nachvollziehbar abgeschlossen werden.

Ein gemeinsames E-Mail-Postfach und ein Papierordner können einzelne Arbeitsschritte abbilden, sichern aber noch keinen belastbaren Ablauf. Entscheidend ist ein Kalender für jeden Hinweisfall: Zugang festhalten, Eingangsbestätigung auslösen, Folgemassnahmen prüfen, Rückmeldung terminieren, Dokumentation abschliessen und Löschung überwachen. Dieser Beitrag erläutert den Stand nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten.

Die Pflicht gilt für Betriebe ab 50 Beschäftigten

Paragraf 12 Absatz 2 HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber, in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben, zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Die Pflicht betrifft damit nicht nur grosse Konzerne. Sie kann ebenso ein Autohaus, ein Pflegedienst, ein Handwerksbetrieb, eine Tochtergesellschaft eines Stadtwerks oder eine Genossenschaft treffen.

Massgeblich ist die Regelbeschäftigtenzahl. Betriebe sollten diese Frage nicht erst klären, wenn ein Hinweis eingeht, sondern als festen Punkt ihrer Organisationsprüfung behandeln. Wer an der Schwelle liegt oder mit wechselnden Personalständen arbeitet, sollte die Einordnung dokumentieren und bei relevanten Änderungen erneut prüfen.

Eine Stelle, ein erreichbarer Meldeweg, klar benannte Zuständigkeiten

Die interne Meldestelle ist eine Funktion, nicht bloss eine E-Mail-Adresse. Sie muss interne Meldungen bearbeiten. Dazu gehören die Entgegennahme von Meldungen, die Kommunikation mit der hinweisgebenden Person, die Prüfung des Sachverhalts, angemessene Folgemassnahmen und die Information über deren Ergebnis oder Stand.

Nach Paragraf 16 HinSchG muss die interne Meldestelle Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen. Ein reines Postfach ohne geregelte Betreuung und ohne sicheren Weg für mündliche Meldungen deckt diese Anforderungen daher nicht zuverlässig ab.

Beschäftigungsgeber können für die Aufgaben der internen Meldestelle eine interne Person oder Organisationseinheit bestimmen oder nach Paragraf 14 Absatz 1 HinSchG einen Dritten damit beauftragen. Die Verantwortung des Beschäftigungsgebers für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt dabei bestehen. Vor der Entscheidung hilft ein sachlicher Vergleich der Wege zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Für Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten eröffnet Paragraf 14 Absatz 2 HinSchG zudem die Möglichkeit, eine gemeinsame interne Meldestelle zu betreiben. Die beteiligten Beschäftigungsgeber müssen dabei weiterhin gewährleisten, dass die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen ergriffen werden. Eine gemeinsame Lösung ersetzt also nicht die Zuständigkeit für den einzelnen Fall.

Für kleinere und grössere Betriebe galten unterschiedliche Starttermine

Der Kalender der Einführung war gestaffelt. Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten mussten die Vorgaben zur Einrichtung interner Meldestellen seit dem 2. Juli 2023 erfüllen. Für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten endete die Übergangsfrist am 17. Dezember 2023.

Für die hier angesprochene Gruppe ist der Starttermin deshalb kein kommender Projektmeilenstein mehr. Die Pflicht besteht. Fehlt ein funktionsfähiger Meldekanal, ist der Handlungsauftrag nicht, eine Frist zu beobachten, sondern die Betriebsbereitschaft unverzüglich herzustellen.

Aus einem vergangenen Stichtag wird eine aktuelle Organisationspflicht

In der Praxis sollte die Geschäftsführung einen festen Verantwortlichen für die Funktionsfähigkeit der Meldestelle bestimmen. Diese Person muss nicht jeden Sachverhalt selbst aufklären. Sie muss aber sicherstellen, dass Vertretungen, Zugriffsrechte, Kommunikationswege und Fristen geregelt sind.

Eine kurze Betriebsprüfung kann mit vier Fragen beginnen:

  • Ist ein Meldekanal vorhanden, der Meldungen in Textform und mündlich entgegennimmt?
  • Sind die mit der Meldestelle betrauten Personen benannt, unterwiesen und im Verhinderungsfall vertreten?
  • Ist für jeden Eingang erkennbar, wann die Sieben-Tage-Frist endet?
  • Ist geregelt, wer Folgemassnahmen entscheidet und wer die Rückmeldung versendet?

Diese Prüfung sollte nicht beim Vorhandensein eines Kanals enden. Ein Kanal ist nur dann betriebsbereit, wenn ihn eine zur Vertraulichkeit verpflichtete Stelle fristgerecht bearbeitet. Praktische Einzelpunkte bündelt auch die Checkliste für eine betriebsbereite interne Meldestelle.

Die Meldestelle muss den Eingang binnen sieben Tagen bestätigen

Paragraf 17 Absatz 1 HinSchG verlangt von der internen Meldestelle, der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Für die Fristensteuerung ist daher der Zugang der Meldung der erste dokumentierte Kalendereintrag.

Die Eingangsbestätigung ist keine Entscheidung über die Richtigkeit des Hinweises. Sie bestätigt lediglich, dass die Meldung eingegangen ist und in das Verfahren überführt wurde. Gerade deshalb kann sie in vielen Fällen zügig und anhand eines geprüften Textbausteins erfolgen.

Der Zugangstag braucht einen belastbaren Nachweis

Bei einer Meldung über ein digitales System lässt sich der Zeitpunkt technisch festhalten. Bei Briefen, Telefonaten oder persönlichen Gesprächen braucht die Meldestelle ebenfalls eine klare Erfassung. Entscheidend ist, dass später nachvollziehbar bleibt, wann die Meldung einging und wann die Bestätigung abgesandt wurde.

Die Bestätigung sollte nicht mehr Informationen enthalten, als für die Kommunikation erforderlich sind. Sie darf insbesondere keine unnötigen Angaben offenlegen, die Rückschlüsse auf die Identität der hinweisgebenden Person oder anderer betroffener Personen erleichtern. Die zuständige Person prüft zugleich, ob eine sichere Rückfragemöglichkeit besteht.

Fällt die Frist in eine Urlaubszeit oder ist die zuständige Person erkrankt, bleibt die Frist bestehen. Deshalb gehört eine Vertretungsregel in den Ablauf. Eine Anleitung zur Formulierung und Dokumentation bietet der Beitrag Eingangsbestätigung eines Hinweisfalls Schritt für Schritt.

Rückmeldung ist spätestens nach drei Monaten fällig

Paragraf 18 HinSchG verpflichtet die interne Meldestelle, der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs Rückmeldung zu geben. Die Frist knüpft damit an die Bestätigung an, nicht an den Zeitpunkt, zu dem eine Untersuchung vollständig abgeschlossen ist.

Die Rückmeldung betrifft geplante oder bereits ergriffene Folgemassnahmen sowie die Gründe für diese Folgemassnahmen. Paragraf 18 HinSchG nennt als mögliche Folgemassnahmen insbesondere interne Untersuchungen, Präventionsmassnahmen, den Abschluss des Verfahrens oder die Abgabe an eine zuständige Stelle zur weiteren Untersuchung. Welche Massnahme angemessen ist, hängt vom Hinweis und vom Einzelfall ab.

Rückmeldung bedeutet nicht vollständige Akteneinsicht

Die Meldestelle muss den Fristtermin einhalten, darf dabei aber schutzwürdige Interessen beachten. Eine Rückmeldung muss nicht vertrauliche Details einer Untersuchung, personenbezogene Daten anderer Beteiligter oder Informationen offenlegen, deren Bekanntgabe weitere Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Sie muss jedoch so konkret sein, dass erkennbar wird, ob und warum die Meldestelle tätig geworden ist oder das Verfahren beendet hat.

Ein häufiger Organisationsfehler besteht darin, die Rückmeldung erst nach Abschluss aller internen Prüfungen einzuplanen. Richtig ist ein Zwischenstopp im Kalender: Spätestens zum gesetzlichen Termin wird geprüft, welche Folgemassnahmen bereits erfolgt sind, welche noch geplant sind und welche Gründe kommuniziert werden können.

KalenderpunktErforderliche HandlungNachweis in der Fallakte
Zugang der MeldungMeldung erfassen, Zuständigkeit und Schutz des Kanals prüfenZugangstag, Kanal, zuständige Person
Spätestens nach sieben TagenEingang gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigenText und Versand oder Übermittlung der Bestätigung
Spätestens nach drei Monaten nach BestätigungRückmeldung zu geplanten oder ergriffenen Folgemassnahmen und Gründen gebenInhalt, Zeitpunkt und Kommunikationsweg der Rückmeldung
VerfahrensabschlussDokumentation prüfen, Aufbewahrung und Löschung terminierenAbschlussvermerk und Löschtermin

Vertraulichkeit und Fallakten bleiben Daueraufgaben

Paragraf 8 HinSchG enthält das Vertraulichkeitsgebot. Die Identität der hinweisgebenden Person und weiterer von der Meldung betroffener Personen ist grundsätzlich zu schützen. Zugriff auf Informationen, aus denen sich diese Identität ableiten lässt, sollen nur die für die Entgegennahme von Meldungen oder für Folgemassnahmen zuständigen Personen erhalten.

Das Vertraulichkeitsgebot prägt die tägliche Organisation. Ein frei zugänglicher Ordner, ein gemeinsam genutztes Funktionspostfach mit zu weitem Zugriff oder eine Weiterleitung an unbeteiligte Führungskräfte können diesem Grundsatz widersprechen. Erforderlich sind begrenzte Berechtigungen, klare Rollen und ein Kommunikationsweg, der nicht unnötig Identitäten preisgibt.

Dokumentieren, ohne Fallakten unbegrenzt aufzubewahren

Nach Paragraf 11 HinSchG dokumentiert die interne Meldestelle alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots. Telefonische Meldungen oder Meldungen im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft können mit Zustimmung der hinweisgebenden Person durch eine vollständige und genaue Aufzeichnung oder durch ein Wortprotokoll dokumentiert werden. Bei einem Protokoll ist der hinweisgebenden Person Gelegenheit zu geben, es zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und zu bestätigen.

Die Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Sie darf länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen des HinSchG oder anderer Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismässig ist. Betriebe sollten deshalb bereits beim Abschluss eines Falls einen Löschtermin setzen und mögliche Aufbewahrungsgründe nachvollziehbar festhalten.

Für die Akte genügt nicht nur der ursprüngliche Hinweis. Sie sollte auch Zugang, Eingangsbestätigung, Prüfungen, Entscheidungen, Rückmeldungen, Kommunikationswege, Abschluss und Löschentscheidung enthalten. Wer die rechtliche Einordnung dieses Beitrags nachvollziehen möchte, findet Angaben zum Autor dieses Fachbeitrags.

Der Kalender macht aus Rechtspflichten einen Betriebsablauf

Der wirksamste Handlungsauftrag lautet: Machen Sie aus jeder Meldung einen kontrollierten Vorgang mit festen Terminen. Am Zugangstag beginnt die Fallführung. Die Sieben-Tage-Frist führt zur Eingangsbestätigung. Der Termin für die Rückmeldung wird unmittelbar nach dieser Bestätigung gesetzt. Nach dem Abschluss folgt der Löschtermin für die Dokumentation.

Eine einfache Fristenliste sollte mindestens Fallkennung, Zugangstag, Termin der Eingangsbestätigung, Termin der Rückmeldung, zuständige Person, Vertretung, Stand der Folgemassnahmen, Abschlussdatum und Löschtermin enthalten. Inhaltliche Details gehören nur in die geschützte Fallakte. Die Übersicht selbst darf nicht dazu führen, dass Unbefugte Identitäten oder sensible Sachverhalte einsehen können.

Prüfen Sie zusätzlich in festen Abständen, ob offene Fristen, nicht beantwortete Rückfragen und anstehende Löschungen vorhanden sind. Die Geschäftsführung muss nicht jeden Hinweisfall lesen. Sie muss aber eine Organisation schaffen, in der Fristen nicht von einzelnen Postfächern, Urlaubstagen oder Erinnerungen im Kopf abhängen.

Für Betriebe, die diesen Ablauf technisch abbilden wollen, bietet Meldebrücke als vertrauliche interne Meldestelle mit automatischer Fristenuhr einen auf deutschen Servern betriebenen Meldekanal, der nach Angabe des Anbieters in einer halben Stunde eingerichtet werden kann. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Bereiten Sie dafür am besten vorab Zuständigkeiten, Vertretungen und den gewünschten Meldeweg vor.