Vorlagen für die interne Meldestelle richtig zusammenstellen

Eine Meldestelle braucht mehr als einen Kanal: Benennung, Verfahrenshinweise und eine nachvollziehbare Fallakte gehören zusammen. Der Beitrag benennt die erforderlichen Unterlagen und ihre Aufbewahrung.

Sachbearbeiterin stellt Unterlagen für eine vertrauliche Fallakte zusammen.
Vorlagen sorgen dafür, dass jeder Hinweisfall gleichartig dokumentiert und abgeschlossen wird.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine interne Meldestelle ist erst dann arbeitsfähig, wenn ihre Unterlagen denselben Takt vorgeben wie ein gut geführter Kalender. Auf den Tag des Eingangs folgen die Bestätigung, die Prüfung, die Rückmeldung und schliesslich die Entscheidung über die Aufbewahrung. Ein gemeinsames Postfach und ein Papierordner reichen dafür nicht aus, wenn Zuständigkeiten, Zugriffe und Fristen nicht nachvollziehbar festgehalten sind.

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten empfiehlt sich eine zusammenhängende Dokumentenmappe. Sie trennt Rollen von Fällen, macht den Verfahrensweg für hinweisgebende Personen verständlich und hält die Bearbeitung jedes Einzelfalls fest. Die folgenden Vorlagen für die interne Meldestelle bilden dafür einen praxistauglichen Grundbestand. Hinweise zur Einordnung der gesetzlichen Pflichten finden Sie auch im Beitrag Interne Meldestelle: Grundlagen für Betriebe ab 50 Personen.

Die Benennung der zuständigen Personen schafft Klarheit

Die erste Vorlage ist keine Fallakte, sondern eine interne Benennungsdokumentation. Nach Paragraf 15 Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG, können Beschäftigte des Unternehmens, eine aus mehreren Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Die beauftragten Personen müssen bei ihrer Tätigkeit unabhängig sein und über die notwendige Fachkunde verfügen.

Die Benennung sollte schriftlich erfolgen, datiert und von der zuständigen Unternehmensleitung freigegeben werden. Sie ist getrennt von einzelnen Hinweisfällen aufzubewahren. So lässt sich später belegen, wer zum jeweiligen Zeitpunkt die Meldestelle geführt hat und wer Zugang zu den Daten haben durfte.

Inhalte der Benennungsvorlage

  • Name und Funktion jeder mit Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Person.
  • Beginn der Beauftragung sowie, soweit festgelegt, deren Ende oder Anlass für eine Neubewertung.
  • Beschreibung der konkreten Aufgaben, etwa Entgegennahme, Kommunikation, Prüfung, Dokumentation und Fristenkontrolle.
  • Vertretungsregelung für Urlaub, Krankheit, Befangenheit oder sonstige Verhinderung.
  • Zugangsbefugnisse für Meldekanal, Fallakte und gegebenenfalls technische Administration.
  • Bestätigung der Vertraulichkeitsverpflichtung und Hinweis auf die unabhängige Aufgabenwahrnehmung.

Eine Vertretung darf nicht nur auf einer Organigrammzeile stehen. Die Vorlage sollte klären, ob die Vertretung stets oder nur im Verhinderungsfall Zugriff erhält, wie sie aktiviert wird und wer dies dokumentiert. Bei einer Meldung gegen eine zuständige Person muss zudem sichergestellt sein, dass diese weder die Meldung einsehen noch an der Bearbeitung mitwirken kann.

Wird ein externer Dienstleister betraut, bleibt es sinnvoll, die interne Kontaktperson, die Übergabewege und die Zugriffsgrenzen zu dokumentieren. Die Ausgestaltung muss zum Unternehmen und zur Beauftragung passen. Arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche oder konzernrechtliche Besonderheiten können eine gesonderte Prüfung erfordern.

Verfahrenshinweise erklären den Weg einer Meldung

Die Verfahrensordnung Meldestelle ist die Vorlage für den Ablauf aus Sicht der hinweisgebenden Person. Sie erklärt, welche Verstösse über die Stelle gemeldet werden können, wie die Meldung eingeht und was danach geschieht. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, verhindert aber, dass der Meldeweg im Alltag unklar bleibt.

Nach Paragraf 16 HinSchG müssen interne Meldestellen Meldekanäle für mündliche oder in Textform abgegebene Meldungen einrichten. Mündliche Meldungen müssen eine telefonische oder eine andere Art der Sprachübermittlung ermöglichen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.

Der Ablauf gehört in verständliche Schritte

Die Verfahrenshinweise sollten die verfügbaren Kanäle mit den jeweils zulässigen Nutzungsarten benennen. Dazu gehören etwa eine geschützte digitale Eingabemöglichkeit, eine E Mail Adresse, eine Telefonnummer oder ein Weg für ein persönliches Gespräch. Bei jedem Kanal muss für Beschäftigte klar sein, wer die Meldung empfängt und wie Vertraulichkeit gewahrt wird.

Im nächsten Schritt beschreibt die Vorlage die Eingangsbestätigung nach Paragraf 17 HinSchG. Sie muss der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen zugehen. Die Verfahrensordnung sollte ferner ankündigen, dass die Meldestelle die Stichhaltigkeit prüft, bei Bedarf Kontakt hält und angemessene Folgemassnahmen ergreift.

Paragraf 18 HinSchG verlangt eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten. Die Frist läuft ab der Bestätigung des Eingangs oder, falls keine Bestätigung erfolgte, ab Ablauf der Frist für die Eingangsbestätigung. Die Rückmeldung informiert über geplante oder bereits ergriffene Folgemassnahmen und deren Gründe, soweit dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigt und Rechte der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

Mögliche Folgemassnahmen nach Paragraf 18 Absatz 2 HinSchG sind insbesondere interne Untersuchungen, der Abschluss des Verfahrens mangels Beweisen oder aus anderen Gründen sowie die Abgabe an eine zuständige Stelle zur weiteren Untersuchung. Die Vorlage sollte diese Möglichkeiten erläutern, ohne einen bestimmten Ausgang zu versprechen. Eine ausführlichere Übersicht bietet der Beitrag Hinweisgeberschutzgesetz: Fristen und Pflichten im Stand.

Die Eingangsbestätigung hält Datum und Frist fest

Die Eingangsbestätigung ist ein eigenes Musterschreiben und zugleich ein Kalendereintrag in der Fallakte. Sie dokumentiert, wann die Meldung eingegangen ist, wann die Bestätigung versandt wurde und wann die Rückmeldung fällig wird. Der Versandnachweis gehört zur Akte, auch wenn die Bestätigung automatisiert übermittelt wird.

Felder für die Vorlage

FeldEintrag in der Vorlage
AktenzeichenEindeutige Fallkennung ohne unnötige Angaben zur Identität.
EingangDatum und, soweit für die Fristenkontrolle erforderlich, Uhrzeit sowie genutzter Meldekanal.
BestätigungHinweis, dass der Eingang bestätigt wird, mit Versanddatum innerhalb der Frist nach Paragraf 17 Absatz 1 HinSchG.
RückmeldungBerechneter Termin nach Paragraf 18 HinSchG und Hinweis auf den weiteren Kontaktweg.
NachfragenBitte um Ergänzungen nur, soweit diese für die Prüfung erforderlich sind.

Die Bestätigung sollte sachlich bleiben. Sie enthält weder eine Vorfestlegung zur Glaubhaftigkeit noch Angaben, die Rückschlüsse auf interne Personen oder erste Prüfungsschritte erlauben. Bei anonymen Meldungen kann eine Bestätigung nur über den gewählten Kanal erfolgen, sofern dieser eine Rückkommunikation ermöglicht.

Entscheidend ist die Fristenberechnung ab dem tatsächlichen Eingang, nicht ab dem Tag, an dem eine Führungskraft eine Nachricht weiterleitet. Deshalb braucht das Unternehmen einen klaren Übergabeschritt für Meldungen, die versehentlich bei anderen Stellen eingehen. Für Formulierung und Ablauf kann der Beitrag Eingangsbestätigung eines Hinweisfalls Schritt für Schritt als Ergänzung dienen.

Die Fallakte dokumentiert Bearbeitung und Folgemassnahmen

Die Fallakte Hinweisgeberschutz ist das Arbeitsdokument der Meldestelle. Paragraf 11 HinSchG verpflichtet interne Meldestellen, eingehende Meldungen unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren. Die Dokumentation muss in dauerhaft abrufbarer Weise verfügbar sein und den Anforderungen des Gesetzes zur Aufzeichnung mündlicher Meldungen entsprechen.

Die Akte darf nicht zu einer frei zugänglichen Personalakte werden. Sie ist ein begrenzter Vorgang für die zuständigen Personen. Informationen, die für die Untersuchung nicht erforderlich sind, gehören weder in die Fallakte noch in eine allgemeine Ablage.

Gliederung einer vollständigen Fallakte

  1. Stammdaten des Vorgangs: Aktenzeichen, Eingang, Meldekanal, zuständige und vertretende Person sowie Fristenkalender.
  2. Meldung: Wortlaut, Anlagen und bei mündlicher Meldung das gesetzlich vorgesehene Protokoll oder die Aufzeichnung nach Einwilligung der hinweisgebenden Person.
  3. Kommunikationsverlauf: Eingangsbestätigung, Rückfragen, Antworten, Rückmeldung und Nachweise über Versand oder Bereitstellung.
  4. Prüfungsschritte: Prüfauftrag, gesicherte Unterlagen, Gespräche, Bewertungen und nachvollziehbare Gründe für Entscheidungen.
  5. Folgemassnahmen: eingeleitete Untersuchung, interne Abhilfe, Abgabe an eine zuständige Stelle oder begründeter Abschluss ohne weitere Schritte.
  6. Abschluss und Löschung: Abschlussdatum, Zuständigkeit für die Löschprüfung, Löschtermin und späterer Löschvermerk.

Bei Meldungen in einem persönlichen Gespräch kann die Meldung mit Einwilligung der hinweisgebenden Person durch eine Tonaufzeichnung oder ein vollständiges und genaues Protokoll dokumentiert werden. Ein Protokoll ist der hinweisgebenden Person zur Prüfung, gegebenenfalls Korrektur und Bestätigung anzubieten. Diese Vorgaben aus Paragraf 11 HinSchG sollten direkt als Prüfpunkte in der Vorlage stehen.

Die Akte sollte Tatsachen, Quellen und Bewertungen erkennbar auseinanderhalten. Das schützt vor vorschnellen Schlüssen und erleichtert die Übergabe an eine Vertretung. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sind zusätzlich die Vorgaben der Datenschutz Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten, insbesondere Datenminimierung, Zugriffsschutz und Zweckbindung.

Ein Vertraulichkeitsvermerk begrenzt den Empfängerkreis

Jede Fallakte und jede fallbezogene Kommunikation braucht einen sichtbaren Vertraulichkeitsvermerk. Paragraf 8 HinSchG schützt die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identitäten dürfen grundsätzlich nur den für Entgegennahme oder Folgemassnahmen zuständigen Personen sowie den sie unterstützenden Personen bekannt werden.

Der Vermerk sollte deshalb nicht nur das Wort „vertraulich“ enthalten. Er benennt den zulässigen Zweck, den beschränkten Empfängerkreis, das Verbot einer unbefugten Weitergabe und den Hinweis, dass Ausnahmen nur auf einer gesetzlichen Grundlage und nach einer dokumentierten Prüfung in Betracht kommen. Die Reichweite möglicher Ausnahmen richtet sich nach Paragraf 9 HinSchG und dem konkreten Fall.

Muster für den Zugriffshinweis

Dieser Vorgang enthält Informationen, deren Vertraulichkeit nach Paragraf 8 Hinweisgeberschutzgesetz zu wahren ist. Zugriff haben ausschliesslich die nach Paragraf 15 Hinweisgeberschutzgesetz mit Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen und erforderliche unterstützende Personen im Rahmen ihrer Aufgabe. Jede Weitergabe ist vorab auf ihre gesetzliche Zulässigkeit zu prüfen und in der Fallakte zu dokumentieren.

Technisch muss der Vermerk durch Berechtigungen gedeckt sein. Ein Ordner mit allgemeinem Zugriff, ein Sammelpostfach oder Weiterleitungen an unbeteiligte Führungskräfte widersprechen diesem Grundsatz. Auch die Vertretung erhält nur den Zugriff, den ihre dokumentierte Rolle erfordert.

Der Löschvermerk beendet die Fallakte nachvollziehbar

Der letzte Kalendereintrag gehört zur Löschung. Nach Paragraf 11 Absatz 5 HinSchG ist die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Anforderungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Die Löschvorlage hält das Abschlussdatum, den regulären Löschtermin, die prüfende Person und das Ergebnis der Prüfung fest. Wird eine längere Aufbewahrung für erforderlich gehalten, muss sie die konkrete Rechtsgrundlage, den Zweck, den Umfang der weiter aufbewahrten Unterlagen und den nächsten Prüftermin nennen. Ein blosses allgemeines Interesse an einer Reserveakte genügt nicht.

Bei digitalen und papiergebundenen Akten ist auch die Art der Löschung zu vermerken. Dazu gehört, ob Dateien gelöscht, Papierunterlagen vernichtet und Zugriffsrechte entfernt wurden. Soweit Sicherungskopien technisch zeitversetzt überschrieben werden, sollte das Verfahren dokumentiert und der Zugriff bis zur endgültigen Entfernung begrenzt werden.

Eine vollständige Dokumentenmappe macht Fristen steuerbar

Benennung, Verfahrenshinweise, Eingangsbestätigung, Fallakte, Vertraulichkeitsvermerk und Löschvermerk bilden zusammen eine belastbare Dokumentenmappe. Sie machen aus abstrakten Pflichten konkrete Arbeitsschritte: Wer ist zuständig, welcher Termin ist als Nächstes fällig, wer darf etwas sehen und wann endet die Aufbewahrung. Der Beitrag wurde von der Redaktion von Meldebrücke verfasst.

Wer diese Abläufe nicht mit Postfach, Tabellenkalender und Ordnern führen möchte, kann Meldebrücke als vertrauliche interne Meldestelle mit automatischer Fristenuhr auf deutschen Servern einsetzen. Die Einrichtung ist laut Anbieter in einer halben Stunde möglich. Für eine Vorführung oder frühen Zugang wenden Sie sich über das Kontaktformular an Meldebrücke.